Anmeldung bei der Ausgleichskasse.
Der eine Pflichtschritt der Selbständigkeit: ein Formular, drei Rechnungen als Nachweis, ein Entscheid innert Wochen, danach rund 10 % des Nettoeinkommens in Quartalsrechnungen (Minimum CHF 530). Was die Ausgleichskasse prüft, wie die Beiträge abgerechnet werden und was passiert, wenn sie Nein sagt.

Die Ausgleichskasse ist die AHV-Stelle deines Kantons. Die Anmeldung dort ist der eine Pflichtschritt der Selbständigkeit – ein Formular, drei Rechnungen, ein paar Wochen.
Wenn du angestellt bist, zahlt dein Arbeitgeber die AHV. Wenn du für dich selbst arbeitest, macht das niemand – also meldest du dich bei der Ausgleichskasse. Sie prüft, ob du wirklich selbständig bist, und ab dann zahlst du selbst rund 10 % deines Nettoeinkommens, viermal im Jahr. Diese Seite erklärt das Formular, die Nachweise, die Beitragssätze und was passiert, wenn sie Nein sagen.
- Sammle drei Rechnungen oder Offerten.Von verschiedenen Kunden. Das ist der Nachweis, dass du auf eigenes Risiko arbeitest.
- Füll das Formular aus.«Anmeldung Selbständigerwerbende» deiner kantonalen Ausgleichskasse. Zwanzig Minuten, online.
- Erhalte Entscheid und erste Rechnung.Als selbständig anerkannt; provisorische Beiträge auf deiner Schätzung, vierteljährlich.
- Abrechnung nach der Steuerveranlagung.Das echte Einkommen ersetzt die Schätzung; es folgt eine Schlussrechnung oder eine Rückzahlung.
Der Satz, das Minimum, der Nachweis.
Das Formular, die Nachweise, die Antwort.
Schätzen, zahlen, melden, abrechnen.
- Schätz das Jahr.Du sagst der Ausgleichskasse, wie viel du netto erwartest. Auf dieser Zahl legt sie die provisorischen Beiträge fest.
- Zahl vierteljährlich.Vier Rechnungen im Jahr, fällig innert zehn Tagen nach Quartalsende. Bei CHF 10 000 netto sind das rund CHF 180 pro Quartal.
- Das Steueramt meldet die echte Zahl.Nach deiner Steuerveranlagung erfährt die Ausgleichskasse dein tatsächliches Einkommen – ein oder zwei Jahre später.
- Die Differenz wird ausgeglichen.Eine Schlussrechnung oder eine Rückzahlung, mit Zins, wenn die Schätzung weit daneben lag. Pass die Schätzung im Lauf des Jahres an, wenn sich dein Geschäft verändert.
Nettoeinkommen und Hauptjob.
Sechs Dinge, die das Formular nicht erklärt.
- Was dich für die AHV selbständig machtDu arbeitest in eigenem Namen, trägst das wirtschaftliche Risiko, entscheidest selbst, wie du arbeitest, hast mehrere Kunden und vielleicht eigene Räume, eigenes Werkzeug oder Personal. Ein Vertrag mit dem Wort «Freelancer» entscheidet nicht – entscheidend ist, wie die Arbeit tatsächlich abläuft. [2] [3] [4]
- Nebeneinkommen: die Grenze von CHF 2 500Wenn du einen angestellten Hauptjob hast und dein selbständiges Einkommen bei höchstens CHF 2 500 im Jahr bleibt, erhebt die Ausgleichskasse Beiträge nur auf deinen Wunsch. Über der Grenze sind Beiträge auf dem ganzen Betrag geschuldet. Ohne Hauptjob gibt es keine Ausnahme – du zahlst mindestens CHF 530. [1] [3]
- Die sinkende BeitragsskalaVoller Satz von 10 % ab CHF 60 500 netto im Jahr; darunter sinkt er bis auf 5.371 % bei CHF 10 100; noch tiefer gilt der Mindestbeitrag von CHF 530. Die Ausgleichskasse kann bis zu 5 % Verwaltungskosten dazurechnen. Alles kannst du in der Steuererklärung abziehen. [1]
- Auch FamilienzulagenSelbständige gehören auch einer Familienausgleichskasse (FAK) an und zahlen deren Beitrag auf Einkommen bis CHF 148 200. Die kantonale Ausgleichskasse erledigt das im selben Brief. [7]
- Wenn die Antwort Nein istEntscheidet die Ausgleichskasse, dass du in Wahrheit bei deinem «Kunden» angestellt bist – ein Kunde, sein Werkzeug, sein Zeitplan –, schuldet der Kunde die Arbeitgeberbeiträge mit Zins, und du bist als Angestellter versichert. Du kannst dich wehren. Plattformen haben das mit den Uber-Urteilen gelernt. [2] [8]
- Früh anmelden, nicht spätDie Beiträge laufen ab deiner ersten Rechnung, nicht ab dem Tag der Anmeldung. Wer sich zu spät anmeldet, zahlt nach – mit Zins. Hast du drei Rechnungen in der Hand, ist es Zeit, das Formular zu schicken. [2]
Die sieben Schritte rund um diesen einen: Selbständig werden in 7 Schritten. Unsicher, ob angestellt oder selbständig: Angestellt oder selbständig?. Die Regel CHF 2 500 aus Sicht der Angestellten: Die AHV-Regel CHF 2 500 einfach erklärt.
Kurze Antworten.
Wie melde ich mich als Selbständige oder Selbständiger bei der Ausgleichskasse an?
Füll das Formular «Anmeldung Selbständigerwerbende» deiner kantonalen Ausgleichskasse aus und leg Nachweise bei, dass du für mehrere Kunden auf eigenes Risiko arbeitest: Rechnungen oder Offerten, Verträge, Visitenkarte oder Website, Belege für Investitionen. Der Entscheid kommt nach einigen Wochen, zusammen mit vierteljährlichen Akontobeiträgen.
Was gilt, wenn mein selbständiges Nebeneinkommen unter CHF 2 500 liegt?
Mit einer angestellten Haupttätigkeit musst du dich nicht anmelden – Beiträge werden nur auf deinen Wunsch erhoben. Über CHF 2 500 im Jahr oder ohne Hauptjob meldest du dich an und zahlst mindestens CHF 530.
Wie viel AHV zahlen Selbständige?
10 % des Nettoeinkommens (AHV 8.1 %, IV 1.4 %, EO 0.5 %) ab CHF 60 500 im Jahr; darunter eine sinkende Skala bis 5.371 %; Minimum CHF 530. Du zahlst alles selbst und kannst es vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Wie werden die Beiträge abgerechnet?
Provisorisch, viermal im Jahr, auf dem Einkommen, das du geschätzt hast. Nach deiner Steuerveranlagung rechnet die Ausgleichskasse den echten Betrag ab – mit einer Schlussrechnung oder einer Rückzahlung.
Was passiert, wenn die Ausgleichskasse ablehnt?
Du giltst als angestellt bei deinem Kunden, und er muss die Arbeitgeberbeiträge mit Zins nachzahlen. Du kannst Einsprache erheben und dich mit mehr Kunden und klareren Nachweisen für dein eigenes Risiko neu anmelden.

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- [1]Informationsstelle AHV/IV — Merkblatt 2.02 — Beiträge der Selbständigerwerbenden 2026: 10 % (AHV 8.1, IV 1.4, EO 0.5); sinkende Skala ab 5.371 % unter CHF 60 500; Minimum CHF 530; Nebeneinkommen bis CHF 2 500 nur auf Verlangen; vierteljährliche Akontobeiträge; voll abziehbar. www.ahv-iv.ch
- [2]Ausgleichskasse Basel-Stadt — Selbständige — Kriterien (eigener Name, eigenes Risiko, Unabhängigkeit, Investitionen, eigene Räume, Personal), Unterlagen (Rechnungen, Offerten, Verträge, Mietvertrag, Website, Visitenkarte), Folgen einer Ablehnung. ak-bs.ch
- [3]Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) — Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) — Rz 1066 (wer selbständig ist), Rz 1134 (nebenberufliche Selbständigkeit). www.koordination.ch
- [4]Informationsstelle AHV/IV — Merkblatt 2.09 — angestellt oder selbständig: Verträge allein entscheiden nicht. www.ahv-iv.ch
- [5]Informationsstelle AHV/IV — Merkblatt 2.01 — geringfügige Löhne: CHF 2 500 pro Arbeitgeber (2026). www.ahv-iv.ch
- [6]SVA Zürich — Anmeldung als Selbständigerwerbende — das Zürcher Formular und Verfahren. www.svazurich.ch
- [7]Informationsstelle AHV/IV — Merkblatt 6.08 — Familienzulagen für Selbständige (FAK-Beiträge). www.ahv-iv.ch
- [8]Bundesgericht — Urteile 9C_70/2022 und 9C_76/2022 (Uber) — organisatorische Abhängigkeit macht die Plattform zur Arbeitgeberin. www.bger.ch