So startest du als Neuzugezogene in der Schweizer Arbeitswelt.
Innert 14 Tagen anmelden, innert 3 Monaten versichern, mit dem ersten Lohn starten AHV und Quellensteuer. EU/EFTA-Bürger kommen und arbeiten; alle anderen brauchen zuerst die Bewilligung über den Arbeitgeber. So funktioniert der Schweizer Arbeitsmarkt – Lebenslauf, Verträge, Probezeit, Kündigung – plus eine Checkliste für den ersten Monat.

Die Schweiz läuft mit ein paar Fristen und viel Papierkram, den du nur einmal erledigst. Vierzehn Tage, drei Monate, ein Lohnzettel – und du bist drin.
Für EU/EFTA-Bürger ist Arbeiten hier einfach, für alle anderen selektiv – doch die ersten Wochen sind für alle gleich: anmelden, versichern, den Arbeitgeber AHV und Steuern starten lassen. Danach hat der Arbeitsmarkt seine eigenen Gewohnheiten – Arbeitszeugnisse, 42-Stunden-Wochen, vier Wochen Ferien, ein Monat Probezeit –, die diese Seite der Reihe nach erklärt.
- Tag 1–14: die Gemeinde.Melde dich bei der Einwohnerkontrolle mit Pass, Vertrag und Mietvertrag an. Den Ausweis bekommst du erst Wochen später; was zählt, ist die Anmeldung.
- Woche 1–2: Bank und AHV.Ein Schweizer Konto (dein Arbeitgeber zahlt nichts ins Ausland) und die AHV-Nummer – die beantragt dein Arbeitgeber mit dem ersten Lohn.
- Monat 1–3: Krankenkasse.Wähle eine Grundversicherung (KVG) bei einer beliebigen Kasse – die Leistungen sind überall gleich, die Prämie nicht. Kreuze «mit Unfalldeckung» an, wenn du weniger als 8 Stunden pro Woche arbeitest.
- Erster Lohn: Quellensteuer.Mit Ausweis B oder L zieht dein Arbeitgeber die Steuer vom Lohn ab. Du musst nichts ausfüllen – bis CHF 120 000 pro Jahr oder bis du eine Steuererklärung verlangst, um Abzüge geltend zu machen.
Die Fristen, die zählen.
Sieben Dinge über den Schweizer Arbeitsmarkt.
- EU/EFTA-Pass: kommen, anmelden, arbeitenBis drei Monate ohne Bewilligung (der Arbeitgeber meldet dich bei den Behörden); bei längeren Aufenthalten bekommst du dank Arbeitsvertrag einen Ausweis B von deiner Gemeinde. Stellensuchende dürfen sechs Monate bleiben. Jeder Job, jeder Arbeitgeber, auch Selbständigkeit. [1] [12]
- Andere Pässe: zuerst stellt der Arbeitgeber das GesuchVor jedem Job braucht es eine Arbeitsbewilligung, auch für einen kurzen. Zugelassen werden nur qualifizierte Personen – Kader, Fachleute, Hochschulabsolventen mit Erfahrung – im Rahmen jährlicher Kontingente (8 500 für 2026), und der Arbeitgeber muss zeigen, dass keine passende Person aus der Schweiz oder der EU/EFTA verfügbar war. Prüfe, ob du auch ein Visum brauchst. [1] [4]
- Der Schweizer LebenslaufZwei Seiten, ein Foto ist noch üblich, Daten genau. Leg jedes Arbeitszeugnis bei – Schweizer Arbeitgeber schreiben und lesen sie. Diplome brauchen nur in reglementierten Berufen eine formelle Anerkennung. [8]
- Probezeit und KündigungDie Probezeit dauert standardmässig einen Monat, höchstens drei. Danach beträgt die Kündigungsfrist einen Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate im zweiten bis neunten, drei ab dem zehnten – immer auf Ende eines Monats, für beide Seiten. [6]
- Sprache: Die Region entscheidetDeutsch im Norden und in der Mitte (gesprochen wird Schweizerdeutsch, geschrieben Hochdeutsch), Französisch im Westen, Italienisch im Tessin. Mit Englisch kommst du in Tech, Pharma und Finanzen durch; für Haushaltsaufträge und den Alltag lern die Landessprache – danach fragt auch der Ausweis C.
- Wo die Jobs sindjobs.ch, indeed.ch und LinkedIn für Festanstellungen; job-room.ch, die öffentliche Plattform der Arbeitsämter; und Auftragsplattformen wie Werkara für ein Nebeneinkommen während der Suche. [11]
Hak ab, was erledigt ist.
Nebenjobs und was dein Ausweis erlaubt: Ausweis B, C, L, G: Wer darf nebenbei arbeiten? und Teilzeit- und Nebenjobs für Expats. Selbständig mit Ausweis B: Freelancen mit Ausweis B. Das Land in Zahlen: Die Schweiz in Zahlen.
Kurze Antworten.
Was muss ich in den ersten zwei Wochen in der Schweiz erledigen?
Melde dich innert 14 Tagen mit Pass, Arbeitsvertrag und Mietvertrag bei deiner Gemeinde (Einwohnerkontrolle) an, eröffne ein Schweizer Bankkonto und lass deinen Arbeitgeber die AHV-Nummer beantragen. Die Krankenkasse folgt innert drei Monaten.
Dürfen EU-Bürger in der Schweiz einfach losarbeiten?
Ja. Bis drei Monate meldet dich der Arbeitgeber bei den Behörden; für längere Aufenthalte meldest du dich mit dem Vertrag bei deiner Gemeinde an und erhältst einen Ausweis B (oder L). Du darfst die Stelle wechseln, Nebenjobs annehmen und selbständig sein.
Wie bekommen Nicht-EU-Bürger eine Arbeitsbewilligung?
Der Arbeitgeber stellt das Gesuch, bevor du anfängst. Zugelassen werden qualifizierte Personen im Rahmen jährlicher Kontingente (2026: 4 500 Ausweise B und 4 000 Ausweise L), und der Arbeitgeber muss zeigen, dass keine passende Person aus der Schweiz oder der EU/EFTA verfügbar war. Für die Einreise kann zusätzlich ein Visum nötig sein.
Wie funktionieren die Steuern für Neuzugezogene?
Mit Ausweis B oder L zieht dein Arbeitgeber die Quellensteuer direkt von jedem Lohn ab. Ab CHF 120 000 pro Jahr reichst du eine ordentliche Steuererklärung ein; darunter kannst du bis zum 31. März des Folgejahres eine verlangen, um Abzüge geltend zu machen. Personen mit Ausweis C und Schweizer reichen immer eine Steuererklärung ein.
Was steht üblicherweise in einem Schweizer Arbeitsvertrag?
Eine 40- bis 42-Stunden-Woche, vier Wochen bezahlte Ferien (fünf sind üblich), eine Probezeit von einem bis drei Monaten, eine Kündigungsfrist von einem, zwei oder drei Monaten je nach Dienstjahren und ein 13. Monatslohn nur, wenn er im Vertrag steht.

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Tasker werdenWoher die Regeln stammen.
- [1]ch.ch – die Schweizer Behörden online – Als Ausländerin oder Ausländer in der Schweiz arbeiten – Anmeldung innert 14 Tagen, Regeln für EU/EFTA und Drittstaaten, Stellensuchende. www.ch.ch
- [2]ch.ch – die Schweizer Behörden online – Arbeit – die Übersicht: Verträge, Kündigung, Ferien, Arbeitslosigkeit. www.ch.ch
- [3]Bundesamt für Gesundheit (BAG) – Obligatorische Krankenversicherung – innert drei Monaten nach der Ankunft, Deckung rückwirkend. www.bag.admin.ch
- [4]Schweizerischer Bundesrat – Kontingente für Arbeitskräfte aus Drittstaaten 2026 – 4 500 Ausweise B + 4 000 Ausweise L, unverändert. www.admin.ch
- [5]Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) – Besteuerung an der Quelle – Quellensteuer für Ausweis B/L; ordentliche Veranlagung ab CHF 120 000 oder auf Antrag bis 31. März. www.estv2.admin.ch
- [6]Schweizerische Eidgenossenschaft – Obligationenrecht (OR), Art. 335b (Probezeit 1–3 Monate), Art. 335c (Kündigungsfrist 1/2/3 Monate), Art. 329a (vier Wochen Ferien). www.fedlex.admin.ch
- [7]Schweizerische Eidgenossenschaft – Arbeitsgesetz (ArG), Art. 9 – wöchentliche Höchstarbeitszeit 45/50 Stunden. www.fedlex.admin.ch
- [8]SBFI – Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation – Anerkennung ausländischer Diplome – nur für reglementierte Berufe nötig. www.sbfi.admin.ch
- [9]Serafe – Radio- und Fernsehabgabe – pro Haushalt in Rechnung gestellt. www.serafe.ch
- [10]Informationsstelle AHV/IV – AHV-Nummer und erste Beiträge – vom ersten Arbeitgeber abgezogen. www.ahv-iv.ch
- [11]job-room.ch – Die öffentliche Stellenplattform der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). www.job-room.ch
- [12]Staatssekretariat für Migration (SEM) – Einreise und Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit – EU/EFTA und Drittstaaten. www.sem.admin.ch